Offener Brief an die innen- und integrationspolitischen Sprecher*innen des Landtags

Mit einem offenen Brief haben sich Beratungsstellen und Organisationen der Flüchtlingshilfe aus Tübingen sowie der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg an die innen- und integrationspolitischen Sprecher*innen des Landtags von Baden-Württemberg gewandt. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan und der daraus folgenden humanitären und menschenrechtlichen Katastrophe fordern die Organisationen Konsequenzen beim asyl- und aufenthaltsrechtlichen Umgang mit afghanischen Geflüchteten in Baden-Württemberg.

Die Abgeordneten werden gebeten, sich dafür einzusetzen, dass alle in Baden-Württemberg lebenden Geflüchteten aus Afghanistan eine gesicherte Aufenthalts- und Integrationsperspektive bekommen. So wird gefordert, dass von afghanischen Geflüchteten mit Duldung nicht mehr verlangt wird, dass sie Identitätsdokumente und Pässe bei den afghanischen Konsulaten beschaffen müssen. Beschäftigungsverbote bei solchen Personen sollen aufgehoben werden. Die Organisationen fordern darüber hinaus, dass sich Baden-Württemberg nicht mehr an Abschiebungen nach Afghanistan beteiligen soll und sich bei der Bundesregierung für einen politischen Abschiebestopp einsetzt. Schließlich wird ein Aufnahmeprogramm für in Afghanistan besonders gefährdete Menschen, auch von Angehörigen in Deutschland lebender Geflüchteter, gefordert.

Offener Brief als PDF

 

Offener Brief im Wortlaut

 

 

Offener Brief an die innen- und integrationspolitischen Sprecher*innen des Landtags von Baden-Württemberg


Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erfordert eine menschenrechtlich orientierte Flüchtlingspolitik und Konsequenzen beim asyl- und aufenthaltsrechtlichen Umgang mit afghanischen Geflüchteten in Baden-Württemberg



Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Situation in Afghanistan war bereits in den letzten Jahren sehr schlimm. Doch jetzt regiert in diesem Land mit den Taliban eine Terrororganisation. Es droht nicht nur eine dramatischer Kollaps der humanitären Lage in Afghanistan, das bereits seit einigen Jahren auf einem der letzten Plätze des Human Development Index1 rangiert. Es drohen darüber hinaus ein Zusammenbruch des staatlichen Systems und ein fortgesetzter Krieg gegen die eigene Bevölkerung mit schweren Menschenrechtsverletzungen.2

Wir wenden uns an Sie, weil wir seit mehreren Jahren viele Geflüchtete aus Afghanistan im Asylverfahren beraten und bei der Integration begleiten. Wir wenden uns an Sie, weil wir politischen Handlungsbedarf sowohl beim asyl- und aufenthaltsrechtlichen Umgang mit afghanischen Geflüchteten in Baden-Württemberg als auch bezüglich der Konsequenzen aus der verheerenden Situation in Afghanistan sehen.

Wir sind der Auffassung, dass afghanische Geflüchtete, die in Deutschland leben, eine gesicherte Aufenthalts- und Integrationsperspektive brauchen. Dies sollte die Landesregierung in einem Erlass regeln.

Hierfür möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben Forderungen und Vorschläge in den Themenbereichen Asylverfahren, ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten, Aufenthaltsbeendigung und Aufnahme von afghanischen Geflüchteten übermitteln.



1. Asylverfahren und Asylfolgeanträge

Aus der alltäglichen Beratung und Unterstützung von afghanischen Geflüchteten wissen wir, dass die Asylanträge vieler afghanischer Geflüchteter, die in unserem Bundesland leben, in den vergangenen Jahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Gerichten (rechtskräftig) abgelehnt wurden. Auch im Jahr 2021 hat das BAMF 59.6 % der Asylanträgte von afghanischen Flüchtlingen abgelehnt3. Wir sind der Meinung, dass diese überwiegend unangemessenen Asylentscheidungen revidiert werden müssen. Insbesondere kann die Argumentation der „innerstaatlichen Fluchtalternative“ nach der Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es ist jetzt erst recht nicht mehr angemessen, dass die abgelehnten afghanischen Asylsuchenden im prekären Status der Duldung leben müssen und i.d.R. weiter „vollziehbar ausreisepflichtig“ sind. Diese Menschen hoffen jetzt darauf, einen Asylfolgeantrag stellen zu können oder haben dies bereits getan.4 Allerdings hat das BAMF jegliche Asylentscheidungen zu Afghanistan bis auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

Immer weniger afghanische Asylsuchende haben in den Jahren seit 2016 einen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Verfolgungstatbestände wurden häufig mit Verweis auf eine angebliche innerstaatliche Fluchtalternative oder der angeblichen Schutzmöglichkeit durch staatliche Organe (die jetzt endgültig zusammengebrochen sind) abgelehnt. Auch die Zuerteilung von subsidiärem Schutz ist zurückgegangen. Offensichtlich wurde die Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ aufgrund der Kriegssituation mit den anhaltend hohen Opferzahlen5 aus (migrations-)politischen Gründen als gering eingestuft. Viele afghanischen Geflüchteten, insbesondere Familien und alleinstehende Frauen, erhielten (häufig erst vom Verwaltungsgericht) ein Abschiebungsverbot nach nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zuerteilt.

Vor dem Hintergrund der vorgetragenen individuellen Verfolgungstatbestände und der mit der Kriegssituation verbundenen Gefahren ist ein Abschiebungsverbot, das lediglich die (katastrophale) humanitäre Situation im Land anerkennt, allerdings ebenfalls als unangemessen anzusehen. Denn die dramatischen Veränderungen in Afghanistan werden nicht nur zu einer weiteren allgemeinen Verschlechterung der humanitären Situation in Afghanistan führen, sondern es drohen darüber hinaus neue und noch ernsthaftere individuelle Gefahren, die den Tatbestand der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen können. Deswegen erwägen auch viele Personen, denen ein Abschiebungsverbot zuerteilt wurde, einen „aufstockenden“ Asylfolgeantrag zu stellen. Aufgrund der geringeren Rechte, die mit einem Abschiebungsverbot verbunden sind, droht beim Stellen eines Asylfolgeantrags jedoch der Rückfall in die „Aufenthaltsgestattung“ (vgl. § 51, Abs. 1 Nr. 8 AufenthG).

Wir möchten Sie deswegen bitten, sich dafür einzusetzen

- dass Personen, denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz zugesprochen wurde und die einen („aufstockenden“) Asylfolgeantrag stellen, ihren bisherigen Aufenthaltstitel während der Dauer des Asylfolgeverfahrens behalten können und nicht in die „Aufenthaltsgestattung“ zurückfallen und damit diverse Rechte verlieren. Dies ist aus unserer Sicht gemäß § 10 Abs. 2 AufenthG möglich.

- dass Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die eine Duldung haben und die jetzt einen Asylfolgeantrag stellen, für die Zeit bis das BAMF eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags trifft, eine Ermessensduldung nach § 60 a Abs. 2 S.3 erhalten, also in dieser Zeit nicht als „vollziehbar ausreisepflichtig“ geführt werden.



2. Asyl- und aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten: Identitätsklärung und Erfüllung der Passpflicht derzeit weder möglich noch zumutbar.

Auch die afghanischen Geflüchteten sind mit den seit dem „Geordnete Rückkehr-Gesetz“ nochmal verschärften gesetzlichen Anforderungen bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung konfrontiert. Auch diesbezüglich bewirkt die Machtübernahme durch die Taliban erhebliche Verschlechterungen. Abgesehen davon, dass die Ausstellung von Identitätsdokumenten aktuell nicht möglich ist, ist dies aus unserer Sicht durch die neue Situation auch nicht mehr zumutbar.6

Aktuelle Unmöglichkeit der Identitätsklärung: Wie das für in Baden-Württemberg und Bayern lebende afghanische Staatsbürger*innen zuständige Afghanische Konsulat München auf seiner Homepage mitteilt (Abruf 21.10.21) ist dort zwar noch die Beantragung von Terminen für die Verlängerung von Nationalpässen möglich, ebenso sonstige konsularische Dienste wie z.B. die Ausstellung von Ehebestätigungen. Die Neuausstellung von Nationalpässen ist jedoch bis auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Beantragung von afghanischen Personalausweisen (Tazkira) ist bereits seit Ende September nicht mehr möglich, denn die Homepage der dafür zuständigen Behörde NSIA, über die eine Tazkira bis dato online beantragt werden konnte bzw. musste, wurde abgeschaltet. Die Homepage der Afghanischen Botschaft in Berlin ist komplett abgeschaltet.7 Der neue afghanische Innenminister Haqqani erhielt zwar von ganz oben die Anweisung, die Ausstellung von Pässen und Tazkira wieder möglich zu machen,8 doch selbst wenn dies irgendwann praktisch wieder möglich sein sollte, würde das auch bedeuten, dass ein international gesuchter Terrorist9 auch der oberste Herr über die Daten von afghanischen Schutzsuchenden in Deutschland ist. Dies führt zur

Nicht-Zumutbarkeit der Identitätsklärung: Afghaninnen und Afghanen, die nach Europa geflohen sind, gelten für die Taliban als „verwestlicht“ und als Verräter. Die Taliban haben bereits damit begonnen, Familienangehörige von in Europa lebenden Afghan*innen zu bedrohen oder deren Besitz zu beschlagnahmen. Bei einer Kontaktaufnahme mit Botschaft oder Konsulat muss davon ausgegangen werden, dass die dort abgegebenen Daten in die Hände der Taliban fallen. Dies bringt sowohl die Antragsteller*innen als auch ihre noch in Afghanistan lebenden Angehörigen in ernsthafte Gefahr. Der neu eingesetzte afghanische Innenminister steht auf der internationalen Terrorliste der USA und hat sich während der vergangenen Jahre zahlreicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Der Rest dieser „Regierung“ ist kaum besser. Insbesondere für Personen, die noch Angehörige in Afghanistan haben, ist die Kontaktaufnahme also schlicht nicht mehr zumutbar.

Wir möchten Sie bitten, sich dafür einzusetzen,

- dass alle Beschäftigungsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG, die Personen mit Duldung haben, die nach Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde bislang nicht ausreichend bei der Klärung der Identität und der Passbeschaffung mitgewirkt haben, aber sonst nichts gegen sie vorliegt, aufgehoben werden und eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S.3 erteilt wird. Dies sollte von Amts wegen geschehen.

- dass Duldungen nach § 60b AufenthG mit entsprechenden weiteren Sanktionen (Arbeitsverbot, Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, „Residenzpflicht“) bei Personen, die allein aufgrund der aus Sicht der Ausländerbehörden nicht ausreichenden Mitwirkung bei Identitätsklärung und Passbeschaffung eine solche Duldung erhalten haben, aufgehoben werden und stattdessen eine Ermessensduldung erteilt wird. Auch dies sollte von Amts wegen geschehen.

- dass bei der Erteilung von Ausbildungsduldungen (§ 60c AufenthG) oder Beschäftigungsduldungen (§ 60d AufenthG) auf die Vorlage von Identitätsdokumenten, insbesondere Nationalpässen, verzichtet wird – weil dies aktuell nicht möglich und nicht zumutbar ist

- dass afghanischen Staatsbürger*innen, die als Geduldete erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben (Ausbildungsduldung) und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Aufenthaltsgesetz erteilt wird, auch wenn ihnen die Vorlage (weiterer) afghanischer Identitätsdokumente, insbesondere eines Nationalpasses, aktuell nicht möglich ist.

- dass afghanischen Staatsbürger*innen, die im Asylverfahren einen Schutzstatus mit entsprechendem Aufenthaltstitel erhalten haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, auch wenn ihnen die Vorlage afghanischer Identitätsdokumente aktuell nicht möglich ist. Hierbei sollte das Land keinesfalls der Linie des Erlasses des BMI vom 12.8.2021 10folgen, denn dies würde die Zuerteilung einer Niederlassungserlaubnis sogar bei Personen, denen ein Schutz nach Asylrecht oder Genfer Flüchtlingskonvention zuerteilt wurde, von der Vorlage eines afghanischen Nationalpasses abhängig machen.


3. Abschiebungen nach Afghanistan

Nachdem das Bundesinnenministerium noch am 12.8.2021 eine Sammelabschiebung nach Afghanistan durchführen wollte, sind Abschiebungen nach der Taliban-Machtübernahme bis auf Weiteres ausgesetzt worden.11 Allerdings wurde bisher kein bundeseinheitlicher Abschiebungsstopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen. Baden-Württemberg hat sich seit 2016 an den vom BMI organisierten Abschiebungen nach Afghanistan beteiligt. Dabei wurden auch Personen in die dort bestehende Kriegs- und Terrorsituation abgeschoben, bei denen lediglich die Passpflicht nicht erfüllt war. Bei der ebenfalls erfolgten Abschiebung von Personen, die in Deutschland Straftaten begangen hatten, fehlten eindeutige Kriterien, was als „erhebliche Straftat“ zu werten ist und was nicht. Wir sind – jetzt mehr denn je – der Meinung, dass niemand in ein Land abgeschoben werden sollte, in dem Gefahr für Leib und Leben besteht. Zahlreiche wissenschaftliche und journalistische Berichte12 belegen, dass Menschen, die zwangsweise nach Afghanistan „rückgeführt“ wurden, einer mindestens menschenunwürdigen Situation, aber in vielen Fällen auch ernsthafter Bedrohung, Diskriminierung und Traumatisierung bis hin zum Suizid ausgesetzt wurden.

Ein politisch erklärtes Abschiebungsverbot ist notwendig, denn es ist nicht zu erwarten, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan schon bald verbessern wird. Das sieht auch der UNHCR in seinem Statement vom August 2021 so: „… Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. ...“13

Wir möchten Sie bitten, sich dafür einzusetzen,

- dass Abschiebungen nach Afghanistan dauerhaft ausgesetzt werden und auf Bundesebene ein Abschiebungsstopp nach nach § 60 a Abs. 1 AufenthG beschlossen wird,

- dass sich Baden-Württemberg in Zukunft nicht mehr an Abschiebungen nach Afghanistan beteiligt, falls kein bundesweiter Abschiebungsstopp beschlossen werden sollte (wie dies andere Bundesländer schon vor der Machtübernahme durch die Taliban getan haben)



4. Aufnahme von gefährdeten Menschen aus Afghanistan

5.11.2021: „Hallo, gerade habe ich eine Nachricht bekommen, dass in Masar vier Frauen tot auf einem Platz gefunden wurden. So ist das Leben in Afghanistan. Man weiß nicht, was passiert und deswegen mache ich mir jede Sekunde Sorgen.“
(Der Bruder einer Journalistin und Menschenrechtsaktivistin, für die er einen Aufnahmeantrag gestellt hat – bislang ohne Reaktion der deutschen Behörden)

Eine menschenrechtspolitisch motivierte Aufnahme von gefährdeten Menschen aus Afghanistan wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban aus (migrations-)politischen Gründen abgelehnt und was die sog. Ortskräfte angeht zumindest verzögert. Nach der Machtübernahme durch die Taliban verlief die hektisch gestartete militärische Evakuierung chaotisch und war für alle Beteiligten gefährlich. Nach dem Ende dieser Flüge am 27. August wurden Tausende Schutzbedürftige ihrem Schicksal überlassen. Das Auswärtige Amt gab kurz darauf bekannt, dass sich Deutschland ab diesem Zeitpunkt nur noch für Personen einsetzen werde, die deutsche Staatsbürger*innen sind oder die als ehemalige sog. Ortskräfte oder als besonders schutzbedürftig klassifizierte Afghan*innen (sog. „Menschenrechtsliste“) bereits vor dem Stichtag 27. August eine Aufnahmezusage hatten.

Wir sind wie Pro Asyl, Menschenrechtsorganisation und die Kirchen der Meinung, dass Deutschland eine Verantwortung für die Menschen hat, die mit der Bundeswehr, der Nato oder Nichtregierungsorganisationen zusammen gearbeitet haben oder die sich in Afghanistan für Menschenrechte, Frieden und Demokratie eingesetzt haben. Zu diesen Menschen gehören auch Angehörige von in Deutschland lebenden afghanischen Geflüchteten.

Deswegen haben die Beratungsstelle Plan.B und das Asylzentrum Tübingen in der Region lebende afghanische Geflüchtete im August in ca. 100 Fällen bei Anträgen zur Evakuierung und humanitären Aufnahme von Angehörigen beraten und in Zusammenarbeit mit Bundestagsabgeordneten an das Auswärtige Amt weitergeleitet. Alle diese Familienangehörigen haben im Laufe der letzten 20 Jahre direkt oder indirekt mit der Bundeswehr oder anderen westlichen Truppen, mit deutschen oder internationalen Organisationen zusammengearbeitet. Viele sind Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Hazara, auf die Taliban und IS in den vergangenen Jahren viele Anschläge mit unzähligen Opfern verübt haben. Unter den betroffenen Angehörigen sind auch viele junge Frauen, bei denen nun die Gefahr besteht, dass sie von Taliban verschleppt und zwangsverheiratet werden oder von sonstigen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein werden. Es sind Journalist*innen und Menschenrechtsaktivist*innen dabei, die auf Feindeslisten der Taliban stehen.

Alle diese Menschen fürchten die Rache der Taliban. Ihr Leben ist in ernsthafter Gefahr. Doch keine einzige Person, keine einzige Familie hat eine Aufnahmezusage erhalten. Bei etwa der Hälfte der Anträge erhielten die Betroffenen lapidare Standard-Ablehnungsmails. Die anderen erhielten überhaupt keine Antwort. Wie zu erfahren war, plant das Auswärtige Amt in den kommenden Monaten auf nicht näher bekannte Art und Weise 200 Personen pro Monat aus Afghanistan herauszuholen und in Deutschland aufzunehmen. Das ist gut, aber das kann nicht das letzte Wort sein. Denn es sollen nur diejenigen eine Aufnahme erhalten, die bis zum willkürlich festgesetzten Datum 27. August eine Aufnahmezusage hatten. Auf der aktuellen „Menschenrechtsliste“ des Auswärtigen Amts sollen rund 10.000 Personen stehen, von denen ca. 2.500 eine Aufnahme bekommen sollen – Details werden geheim gehalten.
In Baden-Württemberg gibt es 37 Kommunen, die sich zum „sicheren Hafen“ erklärt haben14. Wenn jede dieser Kommunen auch nur eine Familie aufnimmt, wäre bereits viel möglich.

Wir möchten Sie bitten, sich dafür einzusetzen,

- dass die (neue) Bundesregierung ein Aufnahmeprogramm für gefährdete Menschen aus Afghanistan einrichtet, in dessen Rahmen die „Menschenrechtsliste“ weiter geöffnet wird und weiter auch neue Anträge gestellt werden können

- dass im Länd Baden-Württemberg die Strukturen und Kapazitäten für die Aufnahme und Integration dieser Menschen geschaffen werden und die dafür erforderlichen Mittel bereit gestellt werden

- dass bereits gestellte Aufnahmeanträge (nach § 22 AufenthG) rechtstaatlich behandelt werden und dass im Fall einer Ablehnung rechtliche Schritte zugelassen werden

- dass der Familiennachzug für berechtigte afghanische Staatsbürger*innen umfänglich erleichtert wird

Deutschland hat die Aufnahmekapazitäten, um ohne große Probleme und ohne dieses Kontigent auf die Asylantragszahlen anzurechnen, mindestens 50.000 Personen aus Afghanistan aufnehmen zu können. Warum also nicht konsequente Menschenrechtspolitik betreiben?

Über eine baldige Antwort freuen wir uns.

Mit freundlichen Grüßen

move on – menschen.rechte Tübingen e.V. / Beratungsstelle Plan.B

Fluchtpunkte Tübingen e.V.

Bündnis Bleiberecht Tübingen

Flüchtlingshilfen Kreis Tübingen

Seebrücke Tübingen

Freundeskreis Asyl Ammerbuch

AK Asyl Südstadt Tübingen

Attac Tübingen

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Asylzentrum Tübingen

2Siehe Informationsverbund Asyl und Migration (11.11.2021): Übersicht zu aktuellen Berichten über die Lage in Afghanistan. (https://www.asyl.net/view/uebersicht-zu-aktuellen-berichten-ueber-die-lage-in-afghanistan ), u.a. mit einer Bewertung des neuen Lageberichts des Auswärtigen Amts.

4Siehe auch Caritas (20.9.2021): Handreichung der Caritas zu Folgeanträgen von afghanischen Schutzsuchenden (Link zu asyl.net)

8Afghan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, online unter https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-talebans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/

9 „Afghanistan’s new interior minister heads a US-designated terror group and has a $10 million US bounty on his head“, Business Insider vom 07.09.2021 (https://www.businessinsider.com/afghanistan-new-interior-minister-heads-a-us-designated-terror-group-2021-9?op=1) .

10Online verfügbar unter: https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI-Anwendungshinweise-Identitaetsklaerung_20210812.pdf

11 Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren, Bau und Heimat (BMI) vom 11.08.2021, online unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/08/aussetzung-abschiebung.html).

12vgl. Friederike Stahlmann (2021): Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, online unter https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Journal_PDF/AFG_Monitoring-Studie_FINAL.pdf

13 Aus: UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN August 2021, online verfügbar unter https://www.refworld.org.es/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=61235676

14https://seebruecke.org/sichere-haefen/haefen

Aktueller Hinweis: 1.12.2021 PRO ASYL: Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban – Handlungsbedarf der Innenminister*innen

Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban – Handlungsbedarf der Innenminister*innen


Zurück