"Das lange Warten" auf den Familiennachzug

Plan.B und das Projekt "save our families" unterstützen seit Jahren den in Mössingen lebenden Afghanen Shafiqullah Amini, zunächst im Asylverfahren und seit 3 Jahren auch im Familiennachzugsverfahren für seine 6 Kinder. Heute erschien ein Bericht im Schwäbischen Tagblatt, in dem sehr anschaulich dargestellt wurde, wie langwierig und belastend die Lebensituation von Geflüchteten sein kann. Es gibt viele Fälle dieser Art und wir hoffen, dass die öffentliche Wahrnehmung in diesem Fall etwas Positives bewirken wird.

Erst musste der Afghane Shafiqullah Amini über 6 Jahre warten, bis ihm die Anerkennung als Flüchtling im Asylverfahren zugesprochen wurde, dann starb seine Ehefrau in Afghanistan an Covid und danach sind bald drei Jahre vergangen, seit er einen Antrag auf Nachzug seiner 6 Kinder aus Afghanistan gestellt hat. Noch beim Vorsprachetermin bei der Deutschen Botschaft in Islamabad im Januar sah alles nach "Zielgerade" aus, doch machten die zuständigen Behörden Schwierigkeiten und führten unter anderem an, dass drei der Kinder inzwischen volljährig geworden seien. Plan.B und das Projekt save our families, die Herrn Amini seit Langem unterstützen, wandten sich daraufhin sowohl mit Stellungnahmen an das Auswärtige Amt wie auch an die Öffentlichkeit. Kern der Stellungnahme ist der Verweis auf die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs, der in einem Urteil vom 1.8.2022 feststellte: "...Während die deutsche Rechtspraxis bisher auf den Zeitpunkt des Antrags auf Familiennachzug durch das den Nachzug begehrende Kind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung abstellte, trat der EuGH mit Urteil vom 01.08.2022 dieser Rechtsauffassung für den Kindernachzug zu Eltern mit Flüchtlingsanerkennungentgegen (Urteil vom 01.08.2022 - C-279/20 Deutschland gg. XC - asyl.net: M30815, sowie asyl.net: Meldung vom 01.08.2022). Denn nach Ansicht des Gerichtshof sei Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZ-RL dahingehend auszulegen, dass ein Kind des zusammenführenden Elternteils, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann als minderjährig im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, wenn es zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils minderjährig war, aber vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Nachzugsantrags volljährig geworden ist. In einem solchen Fall kann die Familienzusammenführung des Kindes mit dem in Deutschland lebenden Elternteil jedoch nur dann Erfolg haben, wenn der Nachzugsantrag des Kindes innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird...:" Quelle: https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/besondere-erteilungsvoraussetzungen/nachzug-des-minderjaehrigen-unverheirateten-kindes

Bitte um Spenden: save our families und der Freundeskreis Asyl Mössingen haben die Kinder von Herrn Amini bis jetzt mit rund 10.000 Euro (Darlehen und Spenden) unterstützt. Das Geld wurde für Reisepässe, Visa für Pakistan, Reisekosten, Mietkosten in Pakistan usw. gebraucht und ist inzwischen aufgebraucht. Wir sammeln auch weiterhin Spenden zur Unterstützung der Familie. Wenn es klappt mit dem Familiennachzugsvisum, müssen noch die Flugkosten nach Deutschland selbst bezahlt werden - und jeder Euro Spende reduziert die Schuldenbelastung von Herrn Amini.

menschen.rechte Tübingen e.V. ,Volksbank in der Region,
IBAN: DE16 6039 1310 0308 1020 02, BIC: GENODES1VBH, ggf. Verwendungszweck: 6 Kinder

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