Abschiebung aus der Ausbildung - fünf Tage vor der möglichen Erteilung einer Ausbildungsduldung. Symptom der aktuellen Asylhysterie?
In der Nacht zum 12. September wurde Megi P. mit Ehemann und zwei kleinen Kindern von der Polizei aus ihrer Unterkunft in Mössingen geholt und nach Georgien abgeschoben. Die Abschiebung wurde durchgezogen, obwohl Megi seit Anfang August eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin absolviert.
Der Asylantrag der Familie war zwar abgelehnt, es lief aber noch eine Klage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden war. Außerdem stellte Megi mit Unterstützung der Beratungsstelle Plan.B im Juni einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung (§ 16g AufenthG) und vorübergehend für eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG). Ende August lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag für die Ausbildungsduldung mit der Begründung ab, dass sie noch nicht 3 Monate eine Duldung habe (eine Voraussetzung für die Ausbildungsduldung, die die FDP seinerzeit noch schnell in das "Rückführungsverbesserungsgesetz" reingedrückt, danke dafür!). Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde des Landkreises Tübingen nicht entschieden. Stattdessen wurde die Familie mitten in der Nacht zur Abschiebung abgeholt - 5 Tage bevor die Ausbildungsduldung möglich gewesen wäre.
Durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht wurde noch am frühen Morgen versucht, den Vollzug der Abschiebung zu verhindern, doch das Gericht lehnte ab. Möglicherweise besteht auf der rechtlichen Ebene in dieser Konstellation kein Spielraum. Auf der Ebene der Vollzugspraxis der vergangenen Jahre ist aber kein Fall bekannt, bei dem derart schnell aus der Ausbildung heraus abgeschoben wurde. So liegt die Vermutung nahe, dass aufgrund der aktuellen von rechts getriebenen hysterischen Asyldebatte das "Abschieben im großen Stil" zur Staatsräson Nr. 1 geworden ist.
Dies ist in diesem Fall besonders bitter, da die betroffene Hauptperson bei uns, bei der Ausbildungsstelle, bei ihren Sprachlehrerinnen, dem Freundeskreis Asyl usw. allseits beliebt und insbesondere für ihre leckeren Kuchen bekannt war. Sämtliche Integrationsanstrengungen wurden mit der Abschiebung mit einem Schlag zunichte gemacht. Im Sinne von Annette Widmann-Mauz (CDU MdB, Schwäbisches Tagblatt Mai 2021: "Wir müssen aufpassen, dass wir nicht die Falschen abschieben") wurde hier ohne Zweifel die falsche Person abgeschoben. Möglicherweise war die Entscheidung für den Vollzug durch ein strafrechtliches Verfahren gegen den Ehemann verursacht, zu dem es jedoch bisher weder eine Verhandlung geschweige denn eine Verurteilung gab. Der Fall zeigt auch, dass gnadenlos behandelt wird, wer seine Identität von Anfang an durch Identitätsdokumente und Vorlage des Reisepasses nachweist.
Georgien - sicheres Herkunftsland? Megi P. war bereits in Georgien eine sogenannte Binnenvertriebene. Sie stammt aus der Provinz Abchasien, das von Russland seit über 30 Jahren besetzt ist. Im Asylverfahren wurde dies als nicht relevant betrachtet. Die Familie kam Ende 2022 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Im September 2023 hat die Bundesregierung Georgien asylrechtlich zum "sicheren Herkunftsland" erklärt. Was für das gutgenährte und selbstverliebte Deutschland gilt, erlebt ein Großteil der georgischen Bevölkerung aber ganz anders. Vor allem für junge, gut gebildete und westlich orientierte Menschen wie die Familie der Megi und ihrer Schwester S. bietet das Land, das halb zum kapitalistischen Westen und halb zum autokratischen Russland tendiert, nur Perspektivlosigkeit oder Repression.
Zusammen mit der Ausbildungsstelle, dem Freundeskreis Asyl Mössingen und anderen werden wir die Möglichkeiten einer legalen Wiedereinreise ausloten, damit Megi P. ihre Ausbildung fortsetzen kann. Dabei hoffen wir auf breite Unterstützung.
Wir freuen uns über Spenden für die Arbeit der Beratungsstelle Plan.B und insbesondere für Spenden, die die Wiederkehr von Megi P. für die Ausbildung in Deutschland unterstützen:
Vereins- / Spendenkonto:
menschen.rechte Tübingen e.V.
Volksbank in der Region
IBAN: DE16 6039 1310 0308 1020 02
BIC: GENODES1VBH
Megi P. an ihrer Ausbildungsstelle, August 2024