VGH Baden-Württemberg: Für Pflegeausbildung braucht es keine Arbeitserlaubnis

Pressemitteilung Beratungsstelle Plan.B vom 19.11.2025
VGH BaWü: Für Ausbildung als Altenpflegehelfer:in braucht man keine Arbeitserlaubnis

"Endlich!" - Frau M. atmet tief durch und dann jubelt sie. Denn die Klientin der Tübinger Beratungsstelle Plan.B hat soeben erfahren, dass sie doch noch ihre Ausbildung zur Altenpflegehelferin beginnen darf. Den Weg dafür hat der VGH Baden-Württemberg, das oberste Verwaltungsgericht des Landes, freige­macht.

Für Frau M. geht damit eine monatelange Hängepartie zuende. Die 38-jährige Westafrika­nerin hat sich nach ihrer Flucht nach Deutschland in kürzester Zeit die nötigen Sprach­kenntnisse angeeignet und Ausbildungsverträge mit einer Pflegeschule und einem Alten­pflegeheim in der Tasche. Doch sie durfte nicht wie geplant am 1. Oktober mit ihrer Ausbil­dung zur Altenpflegehelferin beginnen. Die deutschen Behörden hatten etwas dagegen. Sie hatten Frau M. eine Duldung mit Arbeitsverbot erteilt. Warum? Weil Frau M. zuvor in Italien war und dort ein Asylverfahren durchlaufen hatte, wie Matthias Schuh von der Beratungs­stelle Plan.B erläutert.

Gegen das Arbeitsverbot hatte Frau M. mit Hilfe von Plan.B und dem Tübinger Anwalt Jan-Mathis Kiviet geklagt. Doch zunächst ohne Erfolg. Nach gründlicher Recherche entschloss man sich, die nächsthöhere Instanz einzuschalten, den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Und der fällte am 12. November 2025 dann ein überraschendes Urteil: Für die Ausbildung zur Altenpflege­helferin benötigt Frau M. gar keine explizite Arbeitserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Und die sind schon immer – im Gegensatz z.B. zu den dualen Ausbil­dungen im Handwerk – möglich, ohne dass die Behörden eine Arbeitserlaubnis dafür ertei­len müssten. Dies gilt auch dann, so der VGH, wenn Pflegeschüler:innen den praktischen Teil der Ausbildung in einem Pflegeheim absolvieren und dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Frau M.s ursprünglichen Antrag auf Arbeitserlaubnis lehnte der VGH deshalb ab. Denn: Man könne schließlich nichts einklagen, was rechtlich gar nicht existiert - eine Erlaubnis für eine Ausbildung, für die man gar keine Erlaubnis braucht. „Frau M. ist sozusagen erfolg­reich vor Gericht gescheitert“, fasst Matthias Schuh zusammen.
Plan.B: Urteil bedeutsam für die ganze Pflege-Branche

Laut Schuh dürfte das Urteil für die ganze Branche bedeutsam sein, weil viele Akteure im Land bislang davon ausgegangen waren, dass geduldete Flüchtlinge für die Ausbildung in der Altenpflege explizit eine Arbeitserlaubnis benötigen und dies oft auch als Klausel in den Ausbildungsverträgen steht. In Frau M.s Fall hat das Pflegeheim jedenfalls sofort auf das VGH-Urteil reagiert: nachdem diese rechtliche Frage geklärt ist, darf sie dort ab nächster Woche nachträglich in die praktische Ausbildung einsteigen.

VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 12.11.2025 - 12 S 1888/25

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