Syrische Flüchtlinge haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz

"Syrische Asylsuchende haben über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster für einen in Ibbenbüren lebenden Syrer durch jetzt bekannt gegebenes Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden." Quelle: Verwaltungsgericht Münster.

Das Urteil des VG Münster (Az.: 8 K 2127/16.A) deutet wie weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen darauf hin, dass die Chancen syrischer Geflüchteter, die vom BAMF nur einen subsidiären Schutz bekommen und damit gemäß der Neuregelung durch das Asylpaket II bis März 2018 vom Familiennachzug ausgeschlossen sind, groß sind, über eine verwaltungsgerichtliche Klage den Flüchtlingsschutz zuerteilt zu bekommen.

Das Diakonische Werk hat Arbeitshilfen zur Einreichung einer Klage gegen den subsidiären Schutz mit Ziel der Zuerteilung von Flüchtlingsschutz veröffentlicht. Diese enthalten umfangreiche Informationen und können Berater/innen von Geflüchteten, die keine RechtsanwältIn haben, beim Erarbeiten einer Klage nützlich sein.

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