Landesregierung führt Regelung für Ermessensduldungen bei EQJ und Helferberufen ein

Wer eine mindestens zweijährige qualizierte Ausbildung in Deutschland absolviert, kann eine sog. Ausbildungsduldung (vgl. § 60a Abs. 2, S.4 ff.) erhalten, auch wenn der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Durch eine Verordnung vom 14.11.2018 hat das baden-württembergische Innenministerium diese Regelung erweitert. Mit der Verordnung wird ermöglicht, dass auch Personen, die eine Einstiegsqualifizierung (EQJ) oder eine einjährige Helferausbildung im Bereich der Alten- oder Krankenpflege absolvieren, eine Ermessensduldung (vgl. § 60a Abs. 2, S.3 AufenthG) erhalten können. Dies wurde von der Flüchtlingshilfe, den Wohlfahrtsverbänden und der Wirtschaft bereits seit Längerem gefordert.

Voraussetzung für die Erteilung einer Ermessensduldung bei einer Einstiegsqualifizierung ist allerdings, dass bereits ein Vertrag für eine spätere qualifizierte Ausbildung vorliegt. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen und Ausschlussgründe  (kein Beschäftigungsverbot, ausreichende Sprachkenntnisse für das EQJ / die Ausbildung; geklärte Identität und Erfüllung der "Mitwirkungspflichten"; keine Straftaten über 50/90 Tagessätze; noch keine laufenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) wie bei der Ausbildungsduldung.

Ministerium für Inneres Baden-Württemberg (17.11.2018): Landesregierung schafft neue Regelung für die Ausbildung von Ausländern

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg (17.11.2018): Ausländer in Pflegeausbildung dürfen in Baden-Württemberg bleiben

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