Grundsatzentscheidungen des EuGH zum Dublin-Verfahren

Der Europäische Gerichtshof fällte Ende Juli drei Grundsatzentscheidungen zur Dublin-III-Verordnung. Interessant und für die Praxis in Deutschland ist insbesondere die Entscheidung in der "Rechtssache Mengesteab“. Diese bedeutet kurz zusammengefasst: Das BAMF muss einen (Wieder-)Aufnahmeantrag an einen anderen EU-Staat im Rahmen des Dublin-Verfahrens spätestens drei Monate nach dem Asylgesuch (nicht der Antragsstellung) stellen, ansonsten ist nach Ansicht des EUGH die Frist abgelaufen und Deutschland muss das Verfahren selbst betreiben. Wenn also gegen jemanden nach vielen Monaten des Aufenthalts die Antragstellung stattfindet und ein Dublin-Verfahren eröffnet wird oder der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein anderer Staat zuständig sei (dies gilt nicht bei bereits erhaltenem Schutzstatus in einem anderen Land) dann dürfte das rechtlich nicht haltbar sein und eine Klage gegen die Ablehnung incl. Selbsteintritt aussichtsreich sein.

Zurück