Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Hohe Hürden beim "Spurwechsel" für Geflüchtete

Am 19. November 2018 legte das Bundesinnenministerium den Referent*innenentwurf zum „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ vor. Dieser sieht neben Neuregelungen der Fachkräftezuwanderung auch die Einführung einer aus Kreisen der Wirtschaft, Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingshilfsorganisationen geforderten Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylsuchende, die eine Arbeitsstelle haben, vor. Eine Aufenthaltserlaubnis sollen diese Menschen jedoch nicht bekommen, sondern nur eine "Beschäftigungsduldung" (§ 60c Aufenthaltsgesetz).

Die geplante Regelung sieht sehr hohe Hürden vor. Eine "Beschäftigungsduldung" soll nur erhalten können, wer bereits 18 Monate lang eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle mit mindestens 35 Stunden in der Woche innehat, das Sprachniveau B1 nachweisen kann und ansonsten dieselben Voraussetzungen erfüllt wie bei der Ausbildungsduldung (geklärte Identität, Erfüllung der "Mitwirkungspflichten" bei der Passbeschaffung, keine Straftaten über 50/90 Tagessätze, keine bereits eingeleiteten Abschiebungsmaßnahmen). Sollte dies so bleiben, wird ein sog. "Spurwechsel" aufgrund von Beschäftigung nur für sehr wenige Menschen erreichbar sein.

Mit dem Gesetzentwurf sollen auch Änderungen bei der Ausbildungsduldung (jetzt § 60b AufenthG) und bei den Arbeitsverboten (§ 60a AufenthG) eingeführt werden, überwiegend Verschärfungen. Eine "Ausbildungsduldung" sollen in Zukunft auch Personen bekommen können, die eine Helferausbildung absolvieren, allerdings nur, wenn sie bei Antrag bereits einen Ausbildungsvertrag für eine anschließende Fachkraftausbildung nachweisen können.

Am 19. Dezember soll der Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen werden. Die Frage ist, für wen das ein Weihnachtsgeschenk werden wird.

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